Basketball-Club Leopoldshöhe e.V.

Satzung

( Von der Mitgliederversammlung am 8. Dezember 2010 beschlossene Neufassung )

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ Basketball – Club Leopoldshöhe “ mit dem Zusatz „ eingetragener Verein “ ( e.V. )

  2. Sitz des Vereins ist Leopoldshöhe

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt den Zweck, Basketballübung, -training und -spiel zu ermöglichen und fördert den Breiten- und Leistungssport im Basketball.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Einkünfte und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann, vorbehaltlich der Aufnahme durch den Vorstand, jede natürliche Person werden, die den Verein in der Verfolgung seiner Zwecke unterstützen will, insbesondere aber aktive Basketballspieler. Der Beitritt hat schriftlich zu erfolgen.

  2. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch förmliche Ausschliessung, wozu es eines mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf;

    2. durch schriftliche, dem Vorstand gegenüber abzugebende Austrittserklärung, die zum Ende eines Kalenderhalbjahres wirksam wird. ( Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat )

§ 4 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Die Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag. Er wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Das Rechnungswesen wird jeweils innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden jeweils für die Dauer von höchstens zwei Geschäftsjahren von der Mitgliederversammlung gewählt; Wiederwahl ist möglich.

  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Rechnungsprüfer

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vereins einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies durch einen schriftlichen, begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von sechs Wochen erfolgen.

  2. Die Einladung ergeht durch Rundschreiben an alle Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist.

  3. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, soweit nachstehend keine Abweichungen bestimmt sind.

  4. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedarf es der Stimmen von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl und Abberufung der von ihr zu wählenden Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer.

  2. Festlegung des Monatsbeitrages und der Einzugsweise.

  3. Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und der geprüften Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden ( gleichzeitig auch Schatzmeister und Schriftführer ).

  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

  3. Zum geschäftsführenden Vorstand gemäss § 26 BGB gehören der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Vertretungsberechtigt sind jeweils beide Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

  2. Er beschliesst die vom Verein vorzunehmenden Rechtsgeschäfte.

  3. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen.

  4. Der Vorstandsvorsitzende ruft bei Bedarf ( wenn mindestens ein Vorstandsmitglied dies fordert ), wenigstens dreimal im Jahr, den Vorstand ein. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von einer Woche zu erfolgen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmgleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.

  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Kasse hat mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu erfolgen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 11 Erträge

Die Erträge des Vereins, gleich auf welche Weise sie erworben wurden, dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, die dem bisherigen Zweck des Vereins entsprechen ( z. B. für einen anderen gemeinnützigen Sportverein )